Mit ihrem dritten, weiter hilfsweise vorgebrachten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommissi
on habe dadurch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, dass sie gegen Sachsa und sie als G
esamtschuldnerinnen eine übermäßig hohe Geldbuße verhängt habe, indem sie insbesondere nicht auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der verhängten Sank
tion und dem Umsatz geachtet habe, den die Klägerin im Sektor
für Kunsts ...[+++]toffsäcke tatsächlich erzielt habe.