In dieser Mitteilung stellt die Kommission auch fest, da
ss Eurodac nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur abgefragt werden darf, wenn ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht, d. h. wenn die von dem Straftäter oder Terroristen begangene Straftat
so gravierend ist, dass die Abfrage einer Datenbank, in der Personen ohne kriminelle Vergangenheit registriert sind, gerechtfertigt ist; die Schwelle für die Abfrage von Eurodac durch die für die innere Sicherheit zuständigen Beh
örden müsse deshalb ...[+++]stets signifikant höher sein als die Schwelle für die Abfrage strafrechtlicher Datenbanken.