Der wallonische Dekretgeber wollte zwar das europäische Recht einha
lten, indem er alle Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, einer öffentlichen Untersuchung unterzieht,
doch er hat keinen Grund angeführt, um zu rechtfertigen, dass die Projekte, wenn festgestellt wird, dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt erheblich sind, derart unterschiedlichen
Bewertungsverfahren unterliegen, je nachdem, ob sie ...[+++] in der von der Regierung in ihrem Erlass vom 4. Juli 2002 festgelegten Liste angeführt sind oder nicht.