Die nationalen Maßnahmen lassen detaillie
rte Bestimmungen in dieser Hinsicht vermissen und verweisen lediglich auf eine Person, die in einem Drittland „anwesend war“ (SI), das Drittland „durchq
uert hat und an der Grenze oder innerhalb des Hoheitsgebiets die Gelegenheit hatte, sich mit den Behörden in Verbindung zu setzen“ (RO und UK), im Drittland „verblieben ist
oder dieses durchquert hat, und eine Verbindung besteht, die es der Person grundsätzlich ermöglicht, sich an di
...[+++]eses Land zu wenden“ (PT), sich im Drittland „aufgehalten hat“ (CZ) oder in einem Drittland „wohnhaft war“ (BG, EL[48] und MT[49]).