Art
. 4. Innerhalb der Grenzen, die aufgrund von Artikel 87 des Vertrags von der Kommission genehmigt worden sind, und unter den Bed
ingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Landwirtschaftsbetrieben Beihilfen
gewähren, damit der Schaden, den diese Betriebe infolge der Dioxinkrise erlitten haben, ganz oder teilweise gedeckt wird, sofern dieser Schaden nicht durch and
...[+++]ere föderale oder regionale öffentliche Beihilfen gedeckt wird.