X. in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Überwachung und Umsetzung rechtsverbindlicher Menschenrechtsklauseln in den internationalen Abkommen der EU
nach wie vor große Probleme bestehen; in der Erwägung, dass die Aussetzung eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem Partnerla
nd als Reaktion auf gravierende Verletzungen der Menschenrechte oder der Demokratie ein Instrument darstellt, das in bestimmten Situationen herangezogen werden kann; in der Erwägung, dass – trotz häufiger Verletzungen
...[+++]der Menschenrechts- und Demokratieklauseln und der Nichteinhaltung der in den internationalen Abkommen festgelegten Verpflichtungen durch einige Drittländer – über die Regierungen der betreffenden Länder selbst bei groben Menschenrechtsverletzungen nur selten Sanktionen verhängt bzw. diese hinreichend zur Rechenschaft gezogen werden; in der Erwägung, dass der Verzicht auf eine Anwendung dieses Instruments durch die EU ihre Glaubwürdigkeit als starker und entschlossener Akteur in der internationalen Arena untergräbt,