Diese Bestimmungen ermöglichen es nämlich, die Belastung des Haushalts zu verringern, die sich aus dem nicht angepassten Volumen von Arzneimittelverpackungen ergibt, die durch die pharmazeutischen Unternehmen ang
eboten werden; sie erlauben somit die Fraktionierung dieser Verpackungen, sowie magistrale Zubereitungen für Patienten, die ein Offizinapotheker möglicherweise nicht ausführen könnte, wobei für
diese Verrichtungen gleichzeitig Qualitätsnormen auferlegt werden durch Bedingungen, unter denen die Zubereitungsgenehmigungen erteil
...[+++]t werden.