Um zu gewährleisten, dass die für die Abwicklung zuständigen Behörden in dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 errichteten europäischen Finanzaufsichtssystem vertreten sind, und um sicherzustellen, dass die EBA über den nötigen Sachverstand verfügt, um die
in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 10
93/2010 dahingehend geändert werden, dass die in der Verordnung enthaltene Definition der zuständigen Behörden um die in der vorliegenden Richtlinie definierten nationalen
Abwickung ...[+++]sbehörden erweitert wird.