Wurden die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Einbehaltungen und Zahlungen nicht bei jeder Zahlung des ganzen o
der eines Teils des Preises der Arbeiten an einen Unternehmer oder Subunternehmer, der zum Zahlungszeitpunkt
Sozialschulden hat, korrekt durchgeführt, werden bei der Anwendung der in § 3 erwähnten gesamtschuldnerischen Ha
ftung die eventuell gezahlten Beträge von dem Betrag abgezogen, für den der Auftraggeber oder Untern
...[+++]ehmer haftbar gemacht wird.