Das übergeordnete Interesse des Kindes - das es erfordern könnte, dass der Richter, der für Unterbringungsmaßnahmen, die sich auf das Kind beziehen, zuständig ist, der Richter seines Woh
nsitzes oder seines gewöhnlichen Wohnortes ist - hat also Vorrang vor dem durch Artikel 629bis § 1 festgelegten Grundsatz und erlaubt es in jedem Fall, dass der Richter, bei dem die Sache ursprünglich eingeleitet wurde, die Sache an das Familienger
icht des Wohnsitzes oder des
Wohnortes des Minderjährigen verweist, wenn er der Auffassung ist, dass das ü
...[+++]bergeordnete Interesse des Kindes es erfordert.