Diesbezüglich ist erneut der Teil von Erwägung 25 von Bedeutung, in dem gemäß der Rechtsprechung und der in anderen gemeinschaftlichen Rechtstexten (insbesondere zur Telekommunikation) enthaltenen Definition
der besonderen und ausschließlichen Rechte präzisiert wird, dass die von einem Mitgliedstaat einer begrenzten Zahl von Unternehmen auf der Grundlage objektiver, verhältnismäßiger und nicht diskriminierender Kriterien, die jedem Interessierten, der sie erfüllt, die Möglichkeit bieten, in ihre
n Genuss zu kommen, gewährten Rechte nicht als be ...[+++]sondere oder ausschließliche Rechte betrachtet werden können.