F. in der Erwägung, dass die Richtlinie über die Anwendung der Patientenrechte im grenzüberschreitenden Gesundheitswesen erfordert, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Beha
ndlung stattfindet, gewährleisten, dass Informationen über das Recht auf Ausübung des Berufs von Angehörigen von Gesundheitsberufen
, die in nationalen oder regionalen Registern in ihrem Hoheitsgebiet aufgeführt sind, den Behörden anderer Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden, wobei über das Binnenmarkt-Informationssystem ein entsprechender Informationsaustaus
...[+++]ch stattfinden muss;