VERWEIST auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Septe
mber 2001, in denen betont wird, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit erhalten, im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen zu ermitteln, die unter Anwendung elektronischer Kommunikation beg
angen wurden, dabei jedoch darauf zu achten ist, dass ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und der Notwendigkeit, den Strafverfolgungs- und Justizbehörden Zugang zu den für strafrechtliche Ermittlungen und die Strafverfolgung
benötigten ...[+++] Daten zu gewähren, sowie in Bezug auf das Übereinkommen des Europarats über Cyberkriminalität gewährleistet ist;