Der Gesetzgeber hat jedoch absichtlich den Standpunkt vertreten, die indiv
iduellen Interessen gewisser Gläubiger opfern zu können, da er bezweckte, die Personen zu begünstigen, die « dadurch, dass sie sich für die Verpflichtungen eines Kaufmannes verbürgt haben, die Kreditwürdigkeit dieses Kaufmannes gestärkt haben » und es ihm dadurch
« ermöglicht haben, seine Wirtschaftstätigkeiten fortzusetzen, und somit zur Wirtschaftsdynamik des Landes beigetragen haben » (Parl. Dok., Kammer, 2004-2005, DOC 51-1811/001, S. 6)
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