Es trifft zwar zu, dass diese Bestimmung es ihnen nicht verbietet, den Beruf als Tabakologe auszuüben, doch der Umstand, dass ihre Honorare nicht zu einer Erstattung durch die Gesundheitspflegeversicherer führen können, während die Honorare für die gleichen Leistungen von Tabakologen, die entweder
Berufsfachkraft im Gesundheitswesen oder Psychologe sind, zu einer Erstattung führen können, ist so beschaffen, dass die Patienten
davon abgeschreckt werden können, ihre Hilfe bei der Raucherentwöhnung in Anspruch zu nehmen, und dass folglic
...[+++]h die Ausübung ihres Berufs dadurch behindert werden kann.