in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet
werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert
werden,
soweit die personenbezogenen Daten ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke verarbeitet
werden, sofern die EUStA angemessene Garantien für die Rech
...[+++]te und Freiheiten der betroffenen Personen bietet, insbesondere durch die Durchführung der geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe dieser Verordnung („Speicherbegrenzung“).