- Artikel 366 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in der vor seiner Ersetzung d
urch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. März 1999 über steuerrechtliche Streitsachen geltenden Fassung verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, wenn er dahingehend ausgelegt wird, dass er die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine festgelegte Steuer einzulegen, nur dem Steuerschuldner, auf dessen Namen die Steuer festgelegt worden ist, gewährt, unter Ausschluss jener Personen, die als Täter, Mittäter oder Komplize der Straftat der Steuerhinterziehung
kraft des Gesetzes gesamtschuldnerisch dazu ...[+++] verpflichtet sind, die hinterzogene Gesellschaftssteuer zu entrichten.