Sie würde i
m Übrigen weder der gesellschaftlichen Sachdienlichkeit, diesem Namen eine gewisse Unveränderlichkeit zu sichern, noch dem Interesse der Person, die eine Namensänderung wünscht, entsprechen, da das volljährige Kind, das die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat und gegebenenfalls sein Einverständnis dazu erteilt hat, den Namen seiner Mutter
zu tragen und nach diesem Verfahren das Recht erhalten würde, den Namen seines biologischen Vaters zu tragen, zwei aufeinander folgende Namensänderungen erfahren würde, um denjenigen t
...[+++]ragen zu können, den es wünscht.