Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, im Hinblick auf die Erreichung des in Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten
Ziels Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die eine ausgewogenere Vertretung von Fr
auen und Männern in Gesellschaften, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, noch stärker begünstigen, solange diese Vorschriften auf das Ziels dieser Richtlinie gerichtet sind und nicht über das hinausgehen, was für die Erreichung dieses Ziels notwendig ist, und keine
...[+++]ungerechtfertigte Diskriminierung bewirken.