Schließlich sind gewisse Erklärungen, die zwar währ
end der Vorarbeiten abgegeben wurden, und der Kontext, in dem sie erfolgt sind, nicht ausreichend präzise unter Berücksichtigung dessen, was in B.24.1 und B.24.2 dargelegt wurde, um den Standpunkt zu vertreten, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, eine durch die vorerwähnte Richtlinie 2009/72/EG verbotene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zu Lasten der Kernkra
ftbetreiber und der Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsprodukt
...[+++]ion durch Spaltung von Kernbrennstoffen besitzen, einzuführen.