Benennungen durch einen Mitgliedstaat sind nur zulässig, wenn sie, falls zwei Benennungen durch den betreffenden Mitgliedstaat gleichzeitig anstehen, einen Kandidaten jedes Geschlechts oder, falls die Besetzung der zweiten Richterstelle a
uf Vorschlag dieses Mitgliedstaates nicht gleichzeitig mit der der ersten Richterstelle erfolgt, einen Kandidaten des ande
ren Geschlechts als desjenigen jedes eventuell auf Vorschlag desselben Mitglieds
taates bereits beim Gericht amtierend ...[+++]en Richters betreffen.“