32. äußert sich besorgt darüber, dass eine sehr breit angelegte Definition von „Handlungen von gewerblichem Ausmaß“ (Artikel 2.14 Absatz 1), verbunden mit der Verpflichtung, die strafrechtliche Belangung und strafrechtliche Sanktionen bei Verletzungen des Rechts des geistigen Eig
entums im digitalen Umfeld zu verschärfen (Artikel 2.18 Absatz 1), auch durch das Leist
en von Beihilfe und Vorschub (Artikel 2.14 Absatz 4), die Vertragsparteien des Übereinkommens dazu bewegen könnte, Rechtsvorschriften zu erlassen, d
ie in der ...[+++]Praxis zu einer Kriminalisierung von privaten Nutzern und Zwischenhändlern führen werden;