Dies ist im Sinne der (nicht verbindlichen
) Stellungnahme des Generalstaatsanwalts in der Rechtssache C-178/03 vom 26. Mai 2005 (Kommission gegen Parlament und Rat betreffend die Rechtsgrundlage der PIC-Verordnung), in der dieser zu dem Schluss gelangt, dass eine doppelte Rechtsgrundlage ausgeschl
ossen ist, wenn die dafür geltenden Verfahren nicht vereinbar sind, und dass für den Rechtsakt, wenn er sowohl Umwelt- als auch Binnenmarktaspekte umfasst, nur die Rechtsgrundlage zu wählen ist, die dem Hauptziel bzw. dem Hauptbestandteil de
...[+++]s Rechtsakts entspricht.