Der Behandlungsunterschied zwischen betroffenen Dritten, für die die Vorschriften der Raumordnun
gspläne eingehalten werden müssen, und den betroffenen Dritten, für die von den betref
fenden Vorschriften abgewichen werden kann, beruht auf einem objektiven Kriterium, nämlich
dem Umstand, ob der Genehmigungsantrag sich auf eine der in Artikel 2 des angefochtenen Dekrets aufgeführten Arbeiten, Verrichtungen und Umgestaltungen bezieht, f
...[+++]ür die erklärt wurde, dass sie von zwingend grossem allgemeinem und strategischem Interesse sind.