Bei anderen Fragen zum Anwendungsber
eich ging es um die genaue Abgrenzung von Produkten, die auch unter andere Richtlinien der Gemeinschaft fallen könnten (z. B. Tierarzneimittel oder kosmet
ische Mittel), oder darum, ob bestimmte in situ erzeugte Stoffe erfasst werden oder nicht. Es bestand allgemeine Übereinstimmung, dass Wirkstoffe, die auch Lebens- oder Futtermittel sind (z. B. Pfeffer als Abschreckmittel und Zucker oder Säfte als Lockmittel in Fallen), aus dem Anwendungsbereich der Richtli
...[+++]nie herausgenommen werden sollten.