Für die Feststellung, inwieweit ein Hersteller
seine in Artikel 4 genannten spezifischen CO2-Emissionsziele erfüllt, werden die angegebenen CO2-Emissionen für jedes Fahrzeug, das so konstruiert ist, dass es mit einem Gemisch aus Ottokraftstoff und Bioethanol mit einem Bioethanolgehalt von 85 % („E 85“) betrieben werden kann, das den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften od
er den Europäischen technischen Normen entspricht, bis 31. Dezember 2015 um 5 % in Anerkennung der Tatsache verringert, dass beim Betrieb mit Biokraft
...[+++]stoffen ein größeres Potenzial hinsichtlich Technologie und Emissionsreduktion gegeben ist.