(4)Die Agentur kann die erforderliche Unterstützung gewähren und die Koordinierung oder Organisation von Rückführungsaktionen vorschlagen oder auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder eines Drittstaats die Koordinierung oder Organisation von Rückführungsaktionen übernehmen, bei denen eine Anzahl von Personen, die aufgrund einer in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung zur Rückkehr verpflichtet sind, von diesem Drittstaat einem anderen Bestimmungsdrittstaat
übergeben werden („gemischte Rückführungsaktion“), sofern der Drittstaat, in dem die zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung ergangen ist, an die Europäische Menschenrec
...[+++]htskonvention gebunden ist.