" . daß der Vertrag zwar für Pri
vatpersonen mehrere Möglichkeiten der direkten Klage zum Gerichtshof eröffnet hat, daß er aber nicht zusätzlich zu den . bestehenden Rechtsbehelfen vor den staatlichen Gerichten schaffen wollte daß es möglich sein muß, zur Gewährleistung der Beachtung un
mittelbar wirkenden Gemeinschaftsrechts von jeder im nationa
len Recht vorgesehenen Klagemöglichkeit unter denselben Zulässigkeits- und sonstigen Verfahrensvoraussetzungen
...[+++] Gebrauch zu machen, wie wenn es sich um die Gewährleistung der Beachtung des nationalen Rechts handelte" (6).