Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung solcher Gebiete können zwar grunds
ätzlich als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, doch im vorliegenden Fall konnte die Beihilfe gewiß nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Region beitragen, da sie weniger dazu diente, Investitionen zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen, als vielmehr dazu, fruchtlose Sanierungsversuche zu unterstützen und dem Unternehmen die Möglichkeit zu geben, den Betrieb ohne weitere Umstrukturi
erungsanstrengungen aufrechtzuerhalten ...[+++].