Die Kommission wird dabei insbesondere der vorherrschenden Stellung der kl
einen und mittleren Unternehmen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft, den Sektoren, für die außergewöhnliche Maßnahmen gemäß den Artikeln 154, 155 und 156 der Verordnung (EU) Nr. XXX/20.. [des Europäischen Parlaments und des Rate
s vom ... über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (KOM(2011) 626)] gelten, und — für
die auf Drittländer gerichteten ...[+++] Maßnahmen — den Freihandelsabkommen im Rahmen der Handelspolitik der Europäischen Union Rechnung tragen.