Der Rat beschloß, daß die Bestimmungen der Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern (Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsverträge sowie bestimmte Handelsabkommen), deren G
egenstand unter die gemeinsame Handelspolitik der Europä
ischen Gemeinschaft fallen, für diejenigen Bereiche, die nicht von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden dritten Ländern erfaßt werden, bis zum 30. April 2001 stillschweigend verlängert oder beibehalten werden können, sofern sie mit den gemeinsamen Politiken vereinbar sind
...[+++].