Personen, die in den Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt und den Randgemeinden, die in den Artikeln 6 und 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, eingetragen sind, P
ersonen, die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes des Bezirks Verviers und den Malmedyer Gemeinden, die in Artikel 8 Nr. 1 und 2 derselben koordinierten Gesetze erwähnt sind, eingetragen sind, und Personen, die in den neun Gemeinden des Bezirks Verviers, die in Artikel 16 dieser Gesetze erwähnt sind, eingetragen sind, erklären bei ihrem Erscheinen im Rekrutierungs- und Auswahlzentrum, welches ih
...[+++]re Muttersprache ist ».