19. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ein OGAW braucht die in diesem Abschnitt vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Sondervermögens sind, nicht einzuhalten.
19. artikel 26, lid 1 wordt vervangen door: "1.