Was die UN-Resolutionen und EG-Verordnungen angeht, deren Z
weck darin besteht, Gelder bestimmter Personen einzufrieren, darunter die UN-Resolution 1373/2001, EG-Verordnung 2580/2001 und EG-Verordnung 881/2002, so ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Zahlungsdienstleister
nicht verpflichtet sind, diese Instrumente, einschließlich sämtlicher Verordnungen zur Stützung oder Änderung ihrer Bestimmungen zu beachten, wenn es sich um Zahlungen zwischen Zahlungsdienstleist
...[+++]ern in Mitgliedstaaten handelt.