' Sofern Artikel 122/1 keine Anwendung findet, unterliegen steuerlich nicht verjährte regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels eine Regula
risierungserklärung eingereicht wird, der Mehrwertsteuer zu dem Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar ist, in dem diese Umsätze bewirkt worden s
ind, erhöht um eine Geldbuße von 15 Prozentpunkten, unter Ausschluss der Fälle, in denen die Regularisierungserklärung ebenfalls zu der Regularisierun
...[+++]g von steuerlich nicht verjährten regularisierten Berufseinkünften führt'.