6. ERINNERT DARAN, dass es primäres Ziel einer auf den Luft- und Seeverkehr ab
zielenden Maßnahme sein sollte, diesen Sektor in die Lage zu versetzen, durch Emissionsminderungen zur Erreichung des vom UNFCCC festgelegten Zwei-Grad-Ziels beizutragen; WEIST ERNEUT DARAUF HIN, dass die Preisfestsetzung für CO2-Emissionen des weltweiten Luft- und Seeverkehrs das erforderliche Preissignal aussenden würde, um eine wirksame Reduzierung der CO2-Emissionen dieser Sektoren zu erreichen, und umfangreiche Finanzströme in Gang setzen könnte, wie aus den Berichten der Hochrangigen Beratergruppe des VN‑Generalsekretärs zur Frage der Finanzierung d
...[+++]es Klimawandels sowie der G‑20 hervorgeht; NIMMT in diesem Zusammenhang KENNTNIS von den Arbeiten der Kommission bezüglich der Preisfestsetzung für CO2-Emissionen des internationalen Luft- und Seeverkehrs sowie von den im Rahmen der ICAO und der IMO in Betracht gezogenen Optionen für internationale Regelungen in Bezug auf die Emissionen der genannten Sektoren; STELLT FEST, dass es dabei in den meisten Fällen zu einer Festsetzung eines Preises für CO2-Emissionen kommen würde, durch den auch beträchtliche potenzielle Einnahmen erzielt werden könnten; NIMMT ZUR KENNTNIS, dass verfügbare Finanzmittel einschließlich der Mittel aus Versteigerungen von Luftverkehrs-Zertifikaten im EU ETS dazu beitragen könnten, Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern zu unterstützen, BETONT jedoch, dass es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten sein wird, über die Verwendung öffentlicher Einnahmen entsprechend den nationalen Haushaltsvorschriften und im Einklang mit einem politischen Rahmen für solide und tragfähige öffentliche Finanzen zu entscheiden, ohne dass den laufenden Verhandlungen in der IMO vorgegriffen wird; BEGRÜSST die Beschleunigung der Arbeiten der ICAO zur Ausarbeitung weiterer Optionen für Regelungen hinsichtlich der Luftverkehrsemissionen, die sich auf den globalen Markt stützen; FORDERT die EU und ihre Mitgliedstaaten AUF, ...