Diese Umvert
eilung des Aufwands geht mit einer Verringerung des
höchstzulässigen Fischereiaufwands durch den Mitgliedstaat einher, der die Quote an den
diese einbehaltenden Mitgliedstaat zurückgibt, und verdeutlicht, in welchem Umfang den Aufwandsgruppen
dieses Mitgliedstaats geringere Quoten für die Befischung zur Verfügung stehen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der die Quote zurückgibt, hat den entsprechenden Fischereiaufwand für die Festlegung des genannten Ausgangswer
...[+++]ts nicht ausgenutzt.