Auch in Anbetracht der Notwendigkeit, d
ie Durchführung des Friedensprozesses zu gewährleisten, sowie des Erfordernisses, für die Sicherheit der inter- nationalen Truppen und des Zivilpersonals, die in dem Gebiet stationiert sind, zu sorgen, vertritt die Union die Auffassung, daß eine Politik der Mäßigung seitens der waffenexportierenden Länder auch nach der mit der Resolution Nr. 1021 der Vereinten Nationen vorgesehenen Aufhebung
des Waffenembargos gegenüber den aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangenen Staaten erforderlich sein
...[+++] wird.