(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Unternehmen, die durch gemeins
chaftliches Handeln gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, gesamtschuldnerisch für den durch diese Zuwide
rhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden haften, mit der Wirkung, dass jedes dieser Unternehmen zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet ist, und der Geschädigte das Recht hat, von jedem von
ihnen vollständigen Schadensersatz zu verlangen, bis d ...[+++]er Schaden vollständig ersetzt ist.