Sobald der Kommission die Mitteilung eines Schiedsklägers zugeht, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren einzuleiten , oder sobald die Kommission über ein Konsultations
ersuchen oder einen gegen einen Mitgliedstaat geltend gemachten Anspruch unterrichtet wird , notifiziert sie den betroffenen Mitgliedstaat und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über vorausgegangene Konsultationsersuchen des Schiedsklägers und die Mitteilung, in der der Schiedskläger seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren gegen die Union oder einen Mitgliedstaat einzuleiten, innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung,
...[+++] einschließlich des Namens des Schiedsklägers, der Bestimmungen der Übereinkunft, gegen die angeblich verstoßen wurde, des betroffenen Wirtschaftszweigs, der Behandlung, die im Widerspruch zu der Übereinkunft stehen soll, und der Höhe des geltend gemachten Schadens.