(9) Um unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips auszuschließen, dass GVO durch den Anbau von GVO versehentlich in andere Erzeugnisse gelangen, sollte der Vorbeugung von etwaigen grenzüberschreitenden Verunreinigungen, die von einem Mitgliedstaat, in dem der Anbau erlaubt ist, ausgehen und sich in einem benachbarten Mitgliedstaat, in dem der Anbau untersagt i
st, niederschlagen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind sich darin einig, dass dies aufgrund beson
derer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig ist ...[+++].