8. besteht darauf, dass die Fluggäste ordnungsgemäß über die Verwendung ihrer Daten und über ihr
e Rechte informiert werden, namentlich über die Rechtsmittel und das Recht, darüber informiert zu werden, aus welchem Grund eine Fluggast aufgehalten werden kann, und dass diese Information den Fluggesellschaften obliegt; ist der Auffassung, dass das Ministerium für Innere Sicherheit und die Kommission die Verantwortung für die Informationen,
die den Fluggästen gegeben werden, übernehmen müssen, und empfiehlt, dass die Kurzinformation für
...[+++]Reisen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika, die von der Arbeitsgruppe gemäß Artikel 29 (AG 132) vorgeschlagen wurde, allen Fluggästen zur Verfügung gestellt wird;