8° von der Verwaltung der medizinischen Expertise, vom
internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder vom externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem der vorige Arbeitgeber angeschlossen war, zur Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeiten endgültig für unfähig erklärt worden sein, zur Ausübung bestimmter Ämter, die von der Verwaltung der medizinischen Expertise, vom
internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, oder vom externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz a
...[+++]m Arbeitsplatz, dem die öffentliche Verwaltung angeschlossen ist, festgelegt werden, jedoch für fähig erklärt worden sein;