Falls die Lieferanten von Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erfüllen, Absatz 3 anwenden, geben sie bis zum 1. Juni 2015 in Unterabschnitt 3.2 des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts — zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 3.2.2 der vorliegenden Verordnung genannten Stoffen — die
Stoffe an, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Ri
chtlinie 67/548/EWG darstellen, wenn ...[+++] diese Stoffe in nichtgasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent und in gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von mindestens 0,2 Volum
enprozent vorhanden sind.