(67) Es sollte klargestellt werden, dass elektronische Auktionen t
ypischerweise nicht geeignet sind für bestimmte öffentliche Bauaufträge und bestimmte öffentliche Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen wie beispielsweise die Planung von Bauleistungen zum Gegenstand haben, denn nur die Elemente, die sich für die automatische Bewertung auf elektro
nischem Wege – ohne jegliche Intervention oder Begutachtung durch den öffentlichen Auftraggeber – eignen, namentlich quantifizierbare Elemente, die sich in Zahle
...[+++]n oder Prozentsätzen ausdrücken lassen, können Gegenstand elektronischer Auktionen sein.