(4)Die Agentur kann die erforderliche Unterstützung gewähren und die Koordinierung oder Organisation von Rückführungsaktionen vorschlagen oder auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder eines Drittstaats die Koordinierung oder Organisation von Rückführungsaktionen übernehmen, bei denen eine Anzahl von Personen, die aufgrund einer
in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung zur Rückkehr verpflichtet sind, von diesem Drittstaat einem anderen Bestimmungsdrittstaat übergeben werden („gemischte Rückführungsaktion“), sofern der Drittstaat, in dem die zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung ergangen ist, an die Europäische Mensc
henrechtsk ...[+++]onvention gebunden ist.