Die Ausgleichszahlungen für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sollten grundsätzlich im Wege einer offenen, transparenten, nichtdiskriminier
enden Ausschreibung vergeben werden, bei der alle Bewerber gehalten sind, sowohl die rentablen als auch
die nicht rentablen Gebiete in transparenter Weise zu bestimmen, eine Schätzung der erwarteten Einnahmen abzugeben und die Ausgleichssumme anzugeben, die sie für unbedingt erforderlich halten, so dass eine Überkompensation ausgeschlossen
werden ...[+++] kann.