(11) Der Begriff
„Online-Verkauf von Waren oder Online-Bereitstellung von
Dienstleistungen“ sollte Online-Rechtsgeschäfte zum Verkauf von Waren
oder zur Bereitstellung von Dienstleistungen erfassen, bei denen der Unternehmer,
oder der Vermittler des Unternehmers, Waren
oder Dienstleistungen über eine Website
oder auf anderem elektronischen Wege angeboten hat und der Verbraucher diese Waren
oder Dienstleistungen auf dieser Website
oder ...[+++] auf anderem elektronischen Wege bestellt hat.