Wenn man weiss, dass dieser Entscheidung zufolge die Betroff
enen lediglich über fünf Tage verfügten, um das Staatsgebiet zu verlassen, dass die einfache Ausse
tzungsklage an sich keine Suspensivwirkung hat und dass der Staatsrat über fünfundvierzig
Tage verfügt, um über eine solche Klage zu befinden (Artikel 17 § 4 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat), ist die blosse Erwähnung dieser Klage unter den verfügbaren Klagemöglichkeiten wenigstens so beschaffen, dass sie die Kläger in die Irr
...[+++]e führen kann.