In der Erwägung, dass diese Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die
Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die grundsätzlich durch das Gesetz über die
Erhaltung der Natur verboten sind, obwohl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie für die
Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats vorteilhaft auswirken, und sie der Wahrung eines günstigen
Erhaltungszustands in den betroffenen Leben
...[+++]sräumen nicht schaden;